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Zahngold

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod > Bestattung
Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam verbrannt. Von der Asche lassen sich nun Gegenstände heraustrennen, die nicht verbrannt werden konnten, insbesondere Zahngold.

Einige Krematorien belassen das Zahngold in der Urne, andere (sowohl stäntische wie private Betreiber) verwerten das Zahngold für eigene Zwecke oder für soziale Zwecke.

Die Verwertung von Edelmetallen aus der Asche ohne Zustimmung des Verstrobenen, des Totenfürsorgeberechtigten bzw. der Erben ist bedenklich.

Zum einen droht die Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe zum anderen wird man ein Aneignungsrecht der Krematorien nicht annehmen können.

Schon nach dem Reichsgericht, bestätigt durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg aus dem Jahr 2008 wird der Leichnam als herrenlos angesehen. Nichts anderes gilt für die Asche. Auch von der Asche abtrennbare Gegenstände wie etwa das Zahngold, teilen das rechtliche Schicksal des Leichnams.
Ist eine Sache herrenlos, kann daran wieder neues Eigentum begründet werden, sofern nicht das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Nicht klar ist, ob und wenn dann, wem das Aneignungsrecht zustehen soll. Sowohl der postmortale Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen als auch das Pietätsgefühl der Kulturvölker könnte bereits gegen ein Anrechnungsrecht sprechen.
Geht man von einem Aneignungsrecht aus, wird die dieses demjenigen zustehen, der totenfürsorgeberechtigten ist.

Andererseits können auch die Erben ins Spiel kommen, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Erbfall sämtliche Vermögenspositionen (also auch das Zahngold) auf die Erben übergehen. Dann stünde den Erben die Verwertung zu.

Als künftige Erblasser können Sie in Ihrer Bestattungsverfügung bzw. in Ihrem letzwilligen Testament regeln, was dem Zahngold, Implantaten etc. geschehen soll.



"Störung der Totenruhe
Diese Praxis sei rechtswidrig, sagt Wolfgang Buerstedde, Fachanwalt für Erbrecht. Eigentlich müsste es so sein, dass zumindest die Hinterbliebenen ihre Zustimmung geben. "Wenn die Kommunen das ohne Zustimmung tun, halte ich das für strafrechtlich relevantes Verhalten, also Störung der Totenruhe. Zum anderen ist die Frage natürlich zivilrechtlich: Steht den Kommunen das Zahngold überhaupt zu?", so Buerstedde."

Rechtsgutachen - Implantante - Zahngold - Aeternitas
Der Verband "Aeternitas – Verbraucherinitiative Bestattungskultur“ hat ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, wonach die Entnahme des Zahngoldes möglich sein, wenn sich Hinterbliebene und Krematoriumsbetreiber hierüber einige sein.
Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2015 (Az: 5 StR 71/15), wonach die unbefugte Entnahme von Zahngold aus der Totenasche strafbar ist.
Die Richter gingen hier dabei davon aus, dass die sämtliche Überrechte aus der Einäscherung Teil der Totenasche sei. Das sehen einige Gerichte (teilweise) anders (OLG Nürnberg)
Die Krematorien haben mit der Entscheidung Schwierigkeiten, da Metallteile, Hüftgelenke u.a. bei der Einäscherung nicht schmelzen und vor dem Mahlvorgang entnommen werden müssten um die Mühlen nicht zu beschädigen. Sie werde daher auch nicht der Aschekapsel beigegeben.
Das Gutachten geht beim Gold, Implantaten u.a. von herrenlosen Gegenständen aus. Ein Aneignungsrecht hätten demnach der Totenfürsorgeberechtigt bzw. die Hinterbliebenen, aber nicht die Erben. 
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