Testament hinterlegen - Verwahrung Nachlassgericht Bonn / Siegburg - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

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Testament hinterlegen - Verwahrung Nachlassgericht Bonn / Siegburg

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > Testamente
Ist ein Testament nicht auffindbar, wird sich die Erbfolge in der Regel nicht nach diesem richten, sondern nach einem früheren Testament oder der gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament kann nicht nur versehentlich im Altpapier landen, sondern kann auch von Erbschleichern vernichtet werden.

Um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung, wie sie im Testament angeordnet ist, auch befolgt wird, empfiehlt sich die "besondere amtliche Verwahrung" beim Amtsgericht.
Die besondere amtliche Verwahrung erfolgt weiterhin beim Nachlassgericht des Wohnorts.

Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, etwa beim Amtsgericht Bonn, von Testamenten empfiehlt sich, wenn der Verlust oder das Risiko einer Fälschung bzw. Vernichtung besteht. 
Nach dem neuem Gerichts- und Notarkostengesetz wurden die Gebühren für die Hinterlegung - für die meisten Fälle - deutliche abgesent: Für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlaßgericht fällt nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. 
Die 15 Euro Gebühren für das Testamentsregister sind dann vernachlässigbar.

Testamentsregister
Die Bundesnotarkammer hat nunmehr seit 2012 ein bundesweit einheitliches Testamentsregister geschaffen. Dadurch können Testamente und andere amtlich verwahrte Urkunden, wie beispielsweise Erbverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen, schneller und sicher aufgefunden werden.
Im Testamentsregister werden dabei nicht die Urkunden selbst, sondern nur die "Verwahrangaben" gespeichert, die erforderlich sind, um das Testament im Sterbefall schnell und sicher zu finden. Hierzu zählen die Daten des Erblassers, Art und Datum des Testaments sowie die Anschrift der Verwahrstelle. Nicht gespeichert wird der Inhalt des Testaments, also wer beispielsweise als Erbe eingesetzt ist. Notarielle Testamente oder Testamente, die in die amtliche Verwahrung gegeben werden, werden nunmehr automatisch in das neue Testamentsregister aufgenommen. Nicht registriert werden kann hingegen das privatschriftliche Testament, das Zuhause aufbewahrt wird.

Das Testamentsregister wird nicht nur im Erbscheinverfahren vom Nachlassgericht abgefragt. Notare können es ebenfalls abfragen, um beispielsweise bei der Errichtung eines Testament oder Erbvertrags zu prüfen, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit, etwa aufgrund eines früheren Erbvertrags, bestehen.

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr in Höhe von einmalig 15,00 Euro. Sie deckt sämtliche Kosten der Registrierung sowie eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen und der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.
Weitere Hinweise zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter:

Die amtliche Verwahrung von Testamenten empfiehlt sich, wenn der Verlust oder das Risiko einer Fälschung bzw. Vernichtung besteht. Abhängig vom Wert des Nachlasses nimmt das Gericht für die amtliche Verwahrung Gebühren in Höhe von ¼ der vollen Gebühr nach der Kostenordnung. Bei einem Vermögen von 300.000 Euro beträgt die Gebühr ca. 130 Euro, bei 600.000 Euro ca. 240 Euro. Die 15 Euro Gebühren für das Testamentsregister sind dann vernachlässigbar.

Einen Antrag auf Aufnahme einer letztwilligen Verfügung finden Sie unter:

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