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Erbschaft - Hartz IV

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod
Erbschaft mindert Hart IV
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Jan. 2012 (Az. B 14 AS 101/11 R) ist das Erbe als Einkommen zu qualifizieren, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls Leistungen bereits beantragt wurden.

Allerdings erfolge die Anrechnung auf Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) erst ab dem
Zeitpunkt, wo das Erbe als „bereite Mittel“ vorliegt.

Dann erfolgt seit April 2011 (nach neuer Gesetzeslage: § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II) die Verteilung der einmaligen Einnahme des Erbes maximal über einen Zeitraum von 6 Monaten.
zumindest Freibeträge erhalten
Die Berücksichtigung als Einkommen hat für den Betroffenen den Nachteil, dass die Freibeträge für Altersvorsorge und Schonvermögen nicht genutzt werden können.

Die Empfehlung, zunächst zu erben und dann den Antrag auf Grundsicherung zu stellen, ist kaum praxistauglich.

Allerdings könnte man erwägen, bereits im Wege der Vorwergerbfolge zumindest einen Teil der Freibeträge „zu sichern“.
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