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Erbausschlagung

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod > Nachlassgericht
Erbe ausschlagen
Der Erbe kann seine Erbschaft ausschlagen, solange er die Erbschaft nicht angenommen hat.
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ist jedoch sehr kurz bemessen - meist 6 Wochen, ggf. 6 Monate.
Für eine wirksame Ausschlagungserklärung sind zudem zahlreiche formelle Anforderungen zu beachten.

Meist wird die Ausschlagung erklärt, wenn der Nachlass überschuldet ist. Doch die Schwierigkeit besteht zunächst darin, dies festzustellen.

Eine Ausschlagung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Pflichtteilsanspruch mehr Wert ist, als dass, was man sonst als Erbe erhalten würde.
Dies kann insbesondere für Ehegatten interessant sein, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dem Ehegatten steht jedenfalls - neben dem Zugewinnausgleichsanspruch - auch meist der kleine Pflichtteil zu.

Die Erbschaft kann nur einheitlich ausgeschlagen oder angenommen werden. Eine Beschränkung auf einen Teil des Nachlasses ist unwirksam.

Hat der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt, kann gegebenenfalls noch durch Nachlassverwaltung oder Nachlasskonkurs die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzt werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Anfechtung der Annahme möglich.

Ob eine Ausschlagung erklärt werden soll, ist meist eine sehr komplexe Frage. E
ine umgehende anwaltliche Beratung ist hier sehr empfehlenswert.

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