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Oder-Konto

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Gefahren des Gemeinschaftskontos
Beim Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) sind beide Kontoinhaber (meist Ehegatten) gegenüber der Bank Gesamtgläubiger. Unter den Ehegatten gilt § 430 BGB, wonach beide Ehegatten zu gleichen Teilen berechtigt sind, "soweit nichts anderes bestimmt ist".
Speist nur der Ehemann das Konto, kann aber die Ehefrau über das Guthaben frei verfügen, kann darin eine anzeige- und steuerpflichtige Schenkung gesehen werden.

Der Bundesfinanzhof entschied am 23. Nov. 2011 (Az. II R 33/10):

Die Ehefrau eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto. Nur der Ehemann zahlte ein. Er überwies hiervon Beträge auf sein Girokonto. Über dieses Konto war die Ehefrau bevollmächtigt und diente den Ehegatten zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts.
Erst später vereinbarten die Ehegatten, dass die vom Ehemann eingezahlten Beträge und Zinsen ausschließlich ihm zustehen sollen.
Das Finanzamt behandelt die Einzahlungen auf das Oder-Konto als hälftige Schenkungen und setzte gegen die Ehefrau Schenkungssteuer fest.
Vom Grundsatz hinterfragt der Gerichtshof nicht die Steuerfestsetzung. Allerdings stört er sich an der "automatischen" hälftigen Zuordnung durch die Finanzverwaltung.

Fehlen mündliche oder schriftliche Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufteilung des Gemeinschaftskontos, so ist diese aus dem Verhalten der Ehegatten zu erschließen. Entscheidend ist dann, wie die Ehegatten das Oder-Konto nutzten.

Lässt sich dies nicht mehr feststellen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen einer Schenkung. Liegen allerdings deutliche Anhaltpunkte dafür vor, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Guthaben beteiligt sind, trägt der herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass nur der Ehegatte frei verfügen durfte. Allein die Einzahlung durch einen Ehegatten begründe jedoch keine hälftige Beteiligung des Anderen.

Schenkungsteuer vermeiden!
Um ungewollte steuerpflichtige Schenkungen zu vermeiden, bietet sich die Kontentrennung an. Andererseits kann das Oder-Konto auch zur gezielten Schenkung genutzt werden (Freibeträge, 10 Jahres-Zeitraum).

Bei bestehenden Oder-Konten sollte dann ein abweichender Aufteilungsmaßstab schriftlich vereinbart werden.

Bei schon ausgeführten "erheblichen" Schenkungen könnte der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet werden, wodurch eine steuerfreie Ausgleichsforderung entsteht. Diese kann dann zum Erlöschen der Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit führen.
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