Patientenverfügung - Sorgen Sie vor! - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

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Patientenverfügung - Sorgen Sie vor!

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Infos zur Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung äußern Sie Ihre Wünsche, wie Sie behandelt werden sollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden.
Wer soll wie entscheiden, wenn Sie in ein dauerhaftes Koma fallen und eine Magensonde (PEG) erhalten?
Bestimmen Sie, wie Sie behandelt und sterben möchten!
Nehmen Sie die Entscheidungslast von Ihren Angehörigen!
Wenn Sie zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Buerstedde eine Patientenverfügung errichten wollen, werden Sie eingehend über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten beraten.

Sie erhalten Beispiele aus dem Leben, mit deren Hilfe Sie Ihren Willen festlegen können.
Dann wird für eine Sie individuell zugeschnittene Patientenverfügung verfasst.
Daher wird Ihnen kein Muster oder Vordruck einer Patientenverfügung einfach aufgedrückt.
Sie sollen wissen, was Sie unterschreiben.
Wir teilen Ihnen mit, wie Sie eine wirksame Patientenverfügung errichten können.

Wichtig ist die Abstimmung der Patientenverfügung mit der Organspendeverfügung.
Siehe hierzu die Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Ärztlicher Rat bei Errichtung einer Patientenverfügung notwendig?
Sollte ein Arzt bei der Errichtung Ihrer Patientenverfügung konsultiert werden?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Sie hängt vor allem von der Ausgestaltung Ihrer Patientenverfügung ab.

Errichten Sie Ihre Patientenverfügung für "Standardfälle", so bedarf es keines ärztlichen Rates, sofern Sie mit den geschilderten Situationen in der Patientenverfügung vertraut sind.
Ärztlicher Rat ist aber dann wichtig, wenn Sie keine allgemeine Patientenverfügung errichten, sondern eine spezielle Verfügung für bestimmte Erkrankungen.
Beispielsweise könnten Sie bei Krebserkrankungen für die verschiedenen Stadien unterschiedlich - detaillierte - Verfügungen treffen.
Hier sind ärztliche Fachkenntnisse empfehlenswert.
Patientenverfügung, Patiententestament, Patientenbrief
Eine  Patientenverfügung, auch Patiententestament, Patientenbrief, Patientenvollmacht genannt,  sichert Sie für medizinische Notfälle ab.
In der  Patientenverfügung  macht der Patient den behandelnden Ärzten für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit Vorgaben für konkrete Behandlungssituationen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung noch nicht unmittelbar bevorstehen.
Sind Sie etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage, Entscheidungen über Ihre medizinische Versorgung zu treffen, hilft die  Patientenverfügung Ihren Willen durchzusetzen: Sie können im Voraus festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie ausdrücklich ablehnen, befürworten und wer für Sie in solchen Fragen handeln soll.

Sind Patientenverfügungen verbindlich?
Patientenverfügungen sind rechtlich verbindlich:
Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung ist
„die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind."
Eine wirksame Patientenverfüung ist für alle Beteiligten verbindlich, so z.B. für Ärzte und Ihre Angehörigen.
Ein Patient darf vom Arzt nur dann behandelt werden, wenn er in die vorgesehene Behandlung eingewilligt hat. Eine mutmaßliche Einwilligung wird bei Notfällen unterstellt.
Solange der Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst, ob er behandelt werden möchte oder nicht. Hier bedarf es keiner Patientenverfügung.
Inhalt der Patientenverfügung
Für eine individuel zugeschnittene Patientenverfügung sollten beispielsweise folgende Fragen beantwortet werden können:

  • Welche Erfahrungen habe ich mit schweren Erkrankungen gemacht?
  • Habe ich bereits einen Menschen beim Sterben begleitet und welche Erinnerungen habe ich an diese Situation?
  • Würde ich einer Behandlung zustimmen, die zu meinen Tod führen könnte?
  • Würde ich der Behandlung mit Medikamenten in der Testphase zustimmen?
  • Welche Nebenwirkungen oder Spätfolgen einer medikamentösen Behandlung akzeptiere ich?
  • Wie will ich behandelt werden, wenn ich längere Zeit nicht bei Bewusstsein bin?
  • Möchte ich, dass lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung durchgeführt werden, oder soll mein Sterben bewusst beschleunigt werden?

"Dr.Erbrecht", Dr. Wolfgang Buerstedde, ist Ihnen gerne bei der Errichtung einer individuellen, rechtswirksamen Patientenverfügung behilflich.
Patientenverfügungsgesetz
Am 18. Juni 2009 ist der "Stünker-Entwurf" vom Bundestag beschlossen worden. Nunmehr erhält die Patientenverfügung einen eigenen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 1901a Patientenverfügung. Damit wird die bereits bestehende Rechtspraxis gesetzlich fixiert.

"(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung desmutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte."
Vormundschaftsgerichte Genehmigung
Auch die Frage, wann der Betreuer oder Bevollmächtigte eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, wurde entsprechend der bereits bestehenden Rechtlage gesetzlich festgeschrieben; § 1904 BGB wird wie folgt gefasst (Hervorhebungen von Rechtsanwalt Dr. Buerstedde):

"§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist."

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