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Erbengemeinschaft-verwalten

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod > Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften verwalten
Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam.
Zur Verwaltung gehört:

  • Sicherung, Erhaltung und Nutzung des Nachlasses;
  • Veräußerung von Nachlassgegenständen;
  • Einziehung von Nachlassforderungen;
  • Begleichung von Verbindlichkeiten.

Während jeder Miterbe über sein Erbteil ohne Mitwirkung der anderen Erben verfügen kann, darf nur einstimmig über Nachlassgegenstände verfügt werden. Die Miterben müssen sich also einig sein, wenn sie Nachlassgegenstände verkaufen, beleihen oder ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilen.

Für die Verwaltung des Nachlasses ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

Handelt es sich jedoch um Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, reicht die Mehrheit der Stimmen und dann sind alle Miterben verpflichtet mitzuwirken. Die Stimmenmehrheit richtet sich nach der Zahl der Köpfe und nicht nach der Erbquote.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören, beispielsweise die Reparatur von Nachlassgegenständen, die Einziehung von Nachlassforderungen und das Bezahlen von Rechnungen.

Befindet sich Grundbesitz im Nachlass, ist meist eine Grundbuchberichtigung auf die Miterben erforderlich, da der verstorbene Erblasser nicht mehr Eigentümer sein kann. Allerdings kann auch die Übertragung des Grundstücks aufgrund einer notariellen Vollmacht die Voreintragung der Miterben überflüssig machen.

Zwischen den Miterben entsteht häufig Streit, weil sie sichnicht über die Verteilung des Nachlasses einigen können. Rechtsanwalt Dr. Buerstedde steht Ihnen zur Verfügung, wenn es um die geregelte Auflösung der Erbengemeinschaft geht. 

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