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Testamentsvollstrecker-Erben

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Testamentsvollstrecker und Erben
Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben bzw. Vermächtnisnehmern kann sehr "gespalten" sein.

Der Testamentsvollstrecker hat den Willen des Erblassers durchzusetzen. Zunächst entzieht er also den Erben die Verwaltungsbefungis und dann treffen noch die Handlungen des Testamentsvollstrecker die Erben. Die Erben fürchten um Ihren Nachlass!

Daher ist der Testamentsvollstrecker auch verpflichtet, den Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis zu errichten.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgbae den Nachlass zu verwalten - bis zur Auseinandersetzung bei der Abwicklungsvollstreckung oder längefristig bei der Dauertestamentsvollstreckerung. Die Verwaltung hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Andernfalls kann er sich den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Die Erben haben also ein eigenes Interesse daran, den Testamentsvollstrecker zu überwachen.

Der Testamentsvollstrecker ist mit einem Treuhänder vergleichbar. Sein privates Amt beginnt mit der Annahme der Testamentsvollstreckung - und damit auch die Haftung für Fehleverhalten!

Zwischen den Erben und Testamentsvollstrecker wird das Auftragsrecht entsprechend angewandt.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde berät Sie gerne zu Rechtsfragen zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
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