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Totenfürsorge

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Totenfürsorge - Angehörige
Hat der Verstorbene keinen mit der Totenfürsorge beauftragt, so obliegt die Totenfürsorge den nächsten Familienangehörigen. Für die Bestattung haben dann die Angehörigen in folgender Reihenfolge zu bestimmen: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder. Demnach geht der Wille des überlebenden Ehegatten, dem der Kinder oder Geschwister vor. Diese Reihenfolge gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Angehörigen enterbt wurden. Allerdings sollte stets geprüft werden, ob nicht mit der Erbeinsetzung eines Dritten, auch diesem die Totenfürsorge anvertraut wurde.
In Nordrhein-Westfalen wurde der Kreis um den eingetragenen Lebenspartner - aber nicht um den Lebensgefährten - erweitert.
Der Verstorbene kann bereits zu Lebzeiten auch die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten bestimmen und Angehörigen das Totenfürsorgerecht entziehen.
Ist ein Angehöriger zum Betreuer des Erblassers bestellt, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu.
Sind mehrere Angehörige gleichen Grades, zum Beispiel mehrere volljährige Kinder, totenfürsorgeberechtigt, so müssen sie grundsätzlich einstimmig handeln. Ist nur eines der Kinder nicht einverstanden, so kann es sämtliche Entscheidungen blockieren.
Kommt es zu keinem einstimmigen Beschluss, so läuft dies grundsätzlich auf eine ortsübliche Erdbestattung hinaus.
Besteht Streit, so kann über die Ausübung der Bestattungspflicht oder Art und Ort der Bestattung vorm Gericht entschieden werden, hierbei wird aufgrund der Eile meist vorläufiger Rechtsschutz notwendig sein.
Versucht ein Angehöriger eine bestimmte Bestattung gegen die Anordnungen des Verstorbenen durchzusetzen, so können die anderen Angehörigen die Durchführung der Anordnungen des Verstorbenen grundsätzlich gerichtlich erzwingen.

Der Verstorbene kann einem Dritten - also keinem Familienangehörigen - die Totenfürsorge übertragen. Die Totenfürsorge umfasst alle Fragen der Bestattung, sogar die Umbettung der Leiche.

Die Übertragung der Totenfürsorge kann formlos geschehen; eine schriftliche Anordnung empfiehlt sich!

Selbst wenn ein Angehöriger enterbt wird, so heißt dies nicht - automatisch - , dass er von der Totenfürsorge ausgeschlossen ist!

Wenn der Verstorbene mit einem Dritten über Jahrzehnte zusammengelebt hat, heißt dies nicht, dass diesem die Totenfürsorge übertragen wurde. Also besteht Handlungsbedarf für alle Lebensgefährten, die ihrem Lebensgefährten die Totenfürsorge übertragen möchten!

Möchte der Dritte sein Recht auf Totenfürsorge gegenüber den Angehörigen sichern, wird er in der Regel vorläufigen Rechtsschutz beantragen müssen; dabei trägt der Dritte die Beweislast für sein Tortenfürsorgerecht.

Rechtsanwalt Dr. W. Buestedde ist Ihnen bei der Errichtung Ihrer individuellen Bestattungsverfügung gerne behilflich.


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