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Testamentsvollstrecker-Pflichtteil

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Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker Herr des Nachlasses. Daher sind auch Klagen grundsätzlich an den Testamentsvollstrecker zu richten.

Eine Ausnahme gilt für die Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten; er muss seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen, wobei ggf. der Testamentsvollstrecker auf Duldung verklagt werden muss.

Dementsprechend muss auch der Erbe Auskunftsansprüche erfüllen, wobei jedoch dieser auf das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers zurück greifen kann. 

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