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Bestattungsverfügung - Sorgen Sie vor!

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Bestattungsverfügung
Nehmen Sie Ihren Angehörigen im Trauerfall die schwierigen Fragen zur Art und Weise der Bestattung ab und treffen Sie eine Bestattungsverfügung.
In der Bestattungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für Ihre Bestattung regeln.
Keine gute Idee ist es, die Art und Weise der Bestattung im Testament zu regeln. Das Nachlassgericht eröffnet nämlich ein Testament meist nach einigen Wochen.
Dann ist der Verstorbene aber bereits bestattet.

Stattdessen sollte der Erblasser eine Person des Vertrauens durch eine entsprechende Vollmacht (Bestattungsverfügugn) ermächtigen, die Beisetzung im gewünschten Sinn vorzunehmen.
Wesentlicher Vorteil der Bestattungsverfügung ist: Streit zwischen den Hinterbliebenen - häufig zwischen Ehegatten und der Verwandtschaft des Verstorbenen - kann vermieden werden.
Schließlich kann man mit der Bestattungsverfügung seinen letzten Willen auch bei seiner Bestattung verwirklichen.

Anordnungen des Verstorbenen über die Art und Weise der Bestattung
Eine Bestattungsverfügung ist für den Totenfürsorgeberechtigten grundsätzlich bindend.
Um den Willen des Verfügenden durchzusetzen, sollten aus Gründen der Klarheit und Beweisgründen solche Anordnungen schriftlich verfügt werden.
Meist werden Anordnungen über den Ort und Art der Bestattung getroffen. Beispielsweise wird der Friedhof benannt, eine Feuerbestattung gewählt, ein Priester oder Grabredner benannt, Grabmusik gewählt, eine Grabsteininschrift festgelegt, usw.
Manchmal besteht der Wunsch, auf seinem Grundstück oder in einem Wald beerdigt zu werden. Das ist aber nach dem bislang geltenden Recht grundsätzlich nicht möglich. Eine solche Anordnung könnte also nicht erfüllt werden. Ausnahmen gibt es für sog. Friedwälder, wo z.B. die Asche verstreut werden kann.
Da sich das Bestattungsrecht ändern könnte, sollte man dennoch solche Wünsche äußern, in der Hoffnung dass sich Gesetz ändert.
Dann sollte aber auch geregelt werden, was für den Fall gilt, falls dem Wunsch nicht entsprochen werden kann.
Wem übergebe ich meine Bestattungsverfügung?
Die Bestattungsverfügung kann dem Totenfürsorgeberechtigten übergeben werden; aber auch dem zuständigen Pfarramt, der Friedhofsverwaltung oder einem Bestattungsunternehmen.
Dabei sollte gewährleistet werden, dass die Bestattungsverfügung im Todesfall auch zeitnah aufgefunden wird!
Inhalt und Muster einer Bestattungsverfügung
Was gehört in eine Bestattungsverfügung?
  • vollständiger Name und Anschrift des Totenfürsorgeberechtigten
  • vollständige Namen und Anschriften der Personen, die im Todesfall benachrichtigt und zur Trauerfrei eingeladen werden sollen (am besten gleich in einer Excel-Tabelle)
  • Anordnungen über Art und Ort der Bestattung, dazu gehört die Auswahl eines Grabsteins, einer Inschrift auf dem Grabstein
  • Regelungen zur Trauerfreier
  • Sterbegeldversicherungen, bzw. Bestattungsgelder
  • Bestattungsvorsorgeverträge
  • Testamente

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Zu beachten ist, dass Bestattungsrecht Ländersache ist und die jeweiligen Bundesländer verschiedene Anordnugnen treffen.
Die Verfügung sollte individuell angepasst und nach vorheriger Beratung errichtet werden.
Einige besondere Bestattugnsarten bedürfen besondere Formen, etwa die Form einer letzwilligen Verfügung.

Übertragung der Totenfürsorge auf Dritte
Der Verstorbene kann einem Dritten (z.B. einem Freund oder einem Verwandten) die Totenfürsorge übertragen.
Die Totenfürsorge umfasst dabei alle Fragen der Bestattung, sogar eine Umbettung der Leiche.
Die Übertragung der Totenfürsorge kann formlos geschehen; eine schriftliche Anordnung empfiehlt sich!
Selbst wenn ein Angehöriger enterbt wird, so heißt dies nicht - automatisch -, dass er von der Totenfürsorge ausgeschlossen ist!
Wenn der Verstorbene mit einem Dritten über Jahrzehnte zusammengelebt hat, heißt dies nicht, dass diesem die Totenfürsorge übertragen wurde. Also besteht Handlungsbedarf, wenn dem Lebensgefährten die Totenfürsorge übertragen werden soll!
Möchte der Dritte sein Recht auf Totenfürsorge gegenüber den Angehörigen sichern, wird er in der Regel vorläufigen Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) beantragen müssen; dabei trägt der Dritte die Beweislast für sein Tortenfürsorgerecht.

Totenfürsorge und Angehörige
Hat der Verstorbene keinen mit der Totenfürsorge beauftragt, so obliegt den nächsten Familienangehörigen die Totenfürsorge je nach den Regelungen in den einzelnen Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Für die Bestattung haben dann die Angehörigen in folgender Reihenfolge zu bestimmen: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder.
Demnach geht der Wille des überlebenden Ehegatten, dem der Kinder oder Geschwister vor. Diese Reihenfolge gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Angehörigen enterbt wurden. Allerdings sollte stets geprüft werden, ob nicht mit der Erbeinsetzung eines Dritten, auch diesem die Totenfürsorge anvertraut wurde.

In Nordrhein-Westfalen wurde der Kreis um den eingetragenen Lebenspartner - aber nicht um den Lebensgefährten - erweitert.
Der künftige Erblasser kann also bereits zu Lebzeiten auch die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten bestimmen und den Angehörigen das Totenfürsorgerecht entziehen.
Ist ein Angehöriger zum Betreuer des Erblassers bestellt, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu.
Sind mehrere Angehörige gleichen Grades, zum Beispiel mehrere volljährige Kinder, totenfürsorgeberechtigt, so müssen sie grundsätzlich einstimmig handeln. Ist nur eines der Kinder nicht einverstanden, so kann es sämtliche Entscheidungen blockieren.
Kommt es zu keinem einstimmigen Beschluss, so läuft dies grundsätzlich auf eine ortsübliche Erdbestattung hinaus.
Besteht Streit, so kann über die Ausübung der Bestattungspflicht oder Art und Ort der Bestattung vom Gericht entschieden werden, hierbei wird aufgrund der Eile meist vorläufiger Rechtsschutz notwendig sein.
Versucht ein Angehöriger eine bestimmte Bestattung gegen die Anordnungen des Verstorbenen durchzusetzen, so können die anderen Angehörigen die Durchführung der Anordnungen des Verstorbenen grundsätzlich gerichtlich erzwingen.
Weitere Info rund um die Bestattung
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