Testamente
Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > Testamente
Der Erblasser kann eine letzwillige Verfügung errichten, also ein Testament oder einen Erbvertrag. Mit einen Testament oder Erbvertrag kann er die gesetzliche Erbfolge ausschließen.
Der letzte Wille kann auf verschiedene Art und Weise formgerecht geäußert werden:
- eigenhändiges, privatschriftliches Testament
- das gemeinschaftliche Ehegattentestament (Berliner Testament)
- öffentliches, notarielle Testament
- Nottestament vor dem Bürgermeister
- Dreizeugentestament
- Seetestament
- Erbvertrag
Sofern der Erblasser überhaupt testiert, so meist in der Form des eigenhändigen Testaments, des gemeinschaftlichen Testaments oder in der Form des notariellen Testaments.
Die richtige Form des Testaments kann Kosten und Ärger sparen. Das eigenhändige Testament kommt ohne Notar aus - hier entfallen die Notargebühren.
Das Berliner Testament oder der Erbvertrag kann später - nach Versterben eines Beteiligten - möglicherweise nicht mehr geändert werden.
"Dr.Erbrecht" berät Sie gerne bei Ihrer Testamentserrichtung und der Wahl der richtigen Form des Testaments.