Nachlassgericht
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Das Erbscheinsverfahren beginnt mit dem Antrag. Das Nachlassgericht wird also von selbst nicht tätig. Lediglich die Testamentseröffnung – sofern dem Gericht einen Todesnachweis und ein Testament vorliegen hat - organisiert. Es berät die Erben grundsätzlich nicht.
Der Antragsteller ist notwendiger Beteiligter des Erbscheinsverfahren.
Daneben können vor allem die gesetzlichen Erben oder weitere Erbprätendenten beteiligt werden, § 345 FamFG.
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