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Nachlasspfleger

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Nachlasspfleger - Zur Sicherung des Nachlasses
Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn die Erben unbekannt sind oder Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft besteht und der Nachlass zu sichern ist.

Der Nachlasspfleger hat meist 2 Aufgaben:
  • die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses
  • die Ermittlung der Erben

Der Nachlasspfleger nimmt dann den Nachlass in Besitz und hat den Bestand des Nachlasses festzustellen.
Das Vermögensverzeichnis ist dem Nachlassgericht einzureichen.

Der Nachlasspfleger hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur ordnungsgemäßgen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, er kann beispielsweise:
  • für den Nachlass Rechtsstreitigkeiten führen
  • Mietverträge kündigen
  • Nachlassgegenstände verkaufen
  • Nachlassgläubiger befriedigen
  • Nachlassinsolvenz beantragen
  • die Zwangsversteigerung eines Nachlassgründstücks beantragen
  • Verbindlichkeiten für die Erben eingehen

Der Nachlasspfleger darf nicht:
  • auf die Beschärnkung der Erbenhaftung verzichten
  • Nachlassverwaltung beantragen
  • die Auseinandersetzung unter den Erben bewirken

Der Nachlasspfleger hat - soweit die Pflegschaft berfulich ausübt - Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung beträgt meist 1-5 % des Aktivnachlasses.

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