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Erbvertrag

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Erbvertrag oder Testament?
Im Erbvertrag können Sie alle die Verfügungen treffen, die auch in einem Testament möglich sind.
Im Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen, nämlich die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen, bindend. Vertragsmäßig können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein.
Eine vergleichbare Bindung kann beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament erreicht werden.

Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann ohne Notar errichtet werden. So spart man sich die Notargebühren. Ein weiterer Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es zu Lebzeiten beider Ehegatten durch notariell zu beurkundende Widerrufserklärung auch einseitig widerrufen werden kann.
Der Aufhebung von vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag muss die andere Vertragspartei grundsätzlich zustimmen.

Für nichteheliche Lebenspartner ist der Erbvertrag eine geeignete Form, gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde berät Sie gerne darüber, ob für Sie eher die Form des Erbvertrages oder die des Testaments vorteilhaft ist. Gerne überprüft er auch notarielle Erbverträge - bevor - Sie von den Beteiligten beim Notar unterzeichnet werden.

Achtung - frühere und spätere Tesamente!
Achtung: Frühere testamentarische Verfügungen werden unwirksam!
Durch vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag werden frühere testamentarische Verfügungen aufgehoben, soweit Sie das Recht des im Erbvertrag Bedachten beeinträchtigen.

Haben Sie etwa in einem Testament Ihren Sohn zum Alleinerbe eingesetzt, so wird dieses Testament unwirksam, wenn Sie durch eine vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag Ihre Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzen.

Auch spätere erbrechtliche Anordnungen, die den im Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, sind unwirksam. In Betracht kommen Beeinträchtigungen durch Testament und Erbvertrag.

Haben Sie etwa Ihren Bruder durch vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag als Alleinerben eingesetzt. Nunmehr setzen Sie Ihre Lebensgefährtin durch Testament als Alleinerbin ein. Das Testament ist unwirksam, weil es Ihren vertragsmäßig bedachten Bruder beeinträchtigt.
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