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Betreuer-Erben

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod
Betreuer und Erben
Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn ein Fürsorgebedürfnis besteht.

Hierbei hat das Vormundschaftsgericht ein etwaige Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht zu berücksichtigten.

Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.

Verletzt der Betreuer seine Pflichten, so haftet er hierfür.

Die Betreuung endet mit dem Tod.

Dann können die Erben für die vom Betreuuer schuldhaft begangen Pflichtverletzungen - etwa der Veruntreuung von Geldern des Betreuten - Schadensersatz verlangen. 
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