Pflichtteilsverzicht bei der vorweggenommenen Erbfolge - woran man denken sollte! - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

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Pflichtteilsverzicht bei der vorweggenommenen Erbfolge - woran man denken sollte!

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Pflichtteilsverzicht oder Anrechnung des Pflichtteils bei Vorwegerbfolge?
Das Pflichtteilsrecht gewährt nahen Angehörigen des Erblassers eine Beteiligung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten naher Angehöriger. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich der Ehegatte des Erblassers, seine Abkömmlinge, also zunächst die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Kein Pflichtteilsrecht haben z.B. nicht adoptierte Stiefkinder und Geschwister des Erblassers, es sei denn, dass diese den Pflichtteilsanspruch ererbt haben.
Der Pflichtteil ist ausschließlich ein mit dem Tod sofort fälliger Geldanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter kann also nicht die goldene Uhr des Großvaters verlangen.
Der gesetzliche Erbteil und damit auch der Pflichtteil hängen vom Güterstand und der Anzahl der Verwandten ab.
Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an Dritte können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Schenkungen erhöhen quasi den Pflichtteil.
Ein Erblasser, der seine Erben enterbt, wird regelmäßig versuchen, den Pflichtteil möglichst gering zu halten. Hierzu gibt es einige interessante Strategien.

Um die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs von vornherein zu vermeiden, kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht vom Pflichtteilsberechtigten erklärt werden. Den Verzicht wird der Pflichtteilsberechtigte sich regelmäßig vergolden lassen.
Hier kommt die vorweggenommene Erbfolge ins Spiel: Mit der Übertragung von Vermögen an den Pflichtteilsberechtigten kann gleichzeitig - im Gegenzug - als Gegenleistung mit diesem ein Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbart werden. Das hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte dann nach dem Tod des Erblassers (Übergebers) keine Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben hat.

Neben dem Pflichtteilsverzicht kann auch ein Erbverzicht erklärt werden. Des Weiteren kann auch lediglich die Anrechnung der Schenkung auf einen eventuellen Pflichtteilsanspruch angeordnet werden.
Der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil geltend macht, versucht zunächst, den Wert des Pflichtteils zu erhöhen. Er wird in aller Regel gegenüber den Beschenkten und weiteren Personen Auskunftsansprüche geltend machen, um den Nachlass und Schenkungen hoch zu rechnen. Das kann außerordentlich unangenehm für die Erben, beispielsweise für die überlebende Ehefrau sein. Erfahrung lehrt, dass Pflichtteilsstreitigkeiten den Familienfrieden nachhaltig stören und allen Beteiligten erhebliche Kosten verursachen. Eine solche Situation sollte vermieden werden.
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