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Nachlassverbindlichkeiten

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Steuerschulden des Erblassers mindert Erbschaftssteuer
Nachlassverbindlichkeiten sind "die vom Erblasser herrührenden Schulden". Dann sind sie bei der Erbschaftssteuer abzugsfähig. Gehören hierzu auch die Steuerschulden des Erblassers?
Alles andere wäre nicht gerecht, denn sonst kann es zu einer Doppelbelastung mit Erbschafts- und Einkommenssteuer kommen.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören alle am Stichtag (Todestag des Erblassers) bestehenden Schulden. Klar ist: Die am Todestag bereits entstandenen Steuerschulden des Erblassers sind abzugsfähig - auch wenn sie erst später festgesetzt werden. Die Einkommenssteuer entsteht allerdings erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG).
Steuerschulden im Todesjahr entstehen nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung also erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Dann handelt es sich um eine latente Einkommenssteuerbelastung allein des Erben und nicht mehr des Erblassers.

Erfreulicherweise war der Bundesfinanzhof anderer Ansicht (Urteil vom 4. Juli 2012 - Az. II R 15/11):
Steuerschulden für das Todesjahr sind abzugsfähig. Alles andere ist nicht gerecht.
Da nach § 1967 Abs. 2 BGB auch mit dem Erbfall "verhaltene", noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben übergehen, dürfte nichts anders für die bereits angelegte rechtliche Steuerverpflichtung gelten. Schließlich habe der Erblasser in eigener Person und nicht der Erbe steuerrelevante Tatbestände verwirklicht. Bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuer stand der Eintritt der Belastung fest.

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