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Nachlasszeugnis

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Die Erbrechtsverordnung ermöglicht eineuropäisches Nachlasszeugnis (europäischer Erbschein), das in allen Mitgliedsstaaten als Nachweis der Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer dient bzw. als Nachweis der Befugnisse als Testamentsvollstrecker anerkannt wird.

Anders als früher ist nun nicht mehr notwendig, die häufig aufwendigen Erbscheinsverfahren zur Nachlassabwicklung in den jeweiligen Mitgliedstaaten durchzuführen. Das ist für europaweite Erbfälle eine erhebliche Erleichterung!

Eine Deutscher mit Ferienwohnung in Frankreich und Italien muss dann neben dem deutschen Erbschein, weder einen französischen noch einen italienischen Erbschein beantragen.

Der deutsche Erbschein wie das europäische Nachlasszeugnis soll die Legitimation des Erben bezeugen. Der Erbschein ist ein Legitimationspapier mit dem im Rechtsverkehr gehandelt werden kann.

Ist eine Erbe durch ein Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis legitimiert und verkauft beispielsweise eine Kunstwerk, so kann der Käufer das Kunstwerk gutgläubig erwerben, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer nicht Erbe war.

Um Mißbrauch zu vermeiden, soll das europäische Nachlasszeugnis nur 3 Monate gültig sein. Eine solche Befristung erscheint nicht sachgemäß, weil die Abwicklung von europäischen Nachlässen in der Regel nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgen kann. Ein besondere Mißbrauchsgefahr - genausowenig wie beim unbefristet gültigen deutschen Erbschein - ist nicht erkennbar.

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